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U 2019 35

indennità per insolvenza

Graubünden · 2019-07-18 · Deutsch GR
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Submission | Submissionen

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 B._____ schrieben die Lieferung neuer Möbel für die Patientenzimmer in den Kliniken D._____ und E._____ im offen Verfahren gemäss GATT/WTO-Übereinkommen aus. Als Zuschlagskriterien wurden festgehalten: Preis: 50 % Referenzen Unternehmung: 10 % Qualität des offerierten Produktes: 30 % Sicherstellung für Nachbestellungen und Ersatzteillager über mehrere Jahre, Garan- tieleistungen: 10 %

E. 2 Innert Frist gingen fünf Offerten ein. Die Offertöffnung am 29. Januar 2019 zeigte folgendes Bild: A._____ AG, Fr. 826'847.35 F._____ AG, Fr. 1'118'195.00 G._____ AG, Fr. 1'429'083.35 C._____ AG, Fr. 1'443'158.45 H._____, Fr. 1'616'096.65

E. 3 Die Auswertung der Offerten führte dazu, dass drei Offerten für ungültig erklärt werden mussten. Von den beiden verbliebenen Anbieterinnen er- hielt die C._____ AG (Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von Fr. 1'332'852.12 mit der Begründung, dass es sich bei diesem Angebot um das wirtschaftlich günstigste handle. Der Vergabeentscheid vom 15. März 2019 wurde den Anbietern am 19. März 2019 mitgeteilt. Unter den ausge- schlossenen Anbieterinnen befindet sich die A._____ AG. Der Ausschluss wurde mit der mangelnden Gleichwertigkeit des offerierten Produktes be- gründet.

E. 4 Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) gegen den Vergabeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Even-

- 3 - tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vergabebehörde zurückzuweisen mit der Aufforderung, den Zu- schlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde superprovisorisch die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung machte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen geltend, dass der Ausschluss ihres Angebots zu Unrecht erfolgt sei. Sodann stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass nicht ihr Angebot, sondern dasjenige der Zuschlagsemp- fängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, da dieses gegen Vorga- ben der Ausschreibungsunterlagen verstosse. Schliesslich rügte die Be- schwerdeführerin die Verletzung verschiedener vergaberechtlicher Grundsätze, namentlich der Transparenz und der Begründung, des Gleich- behandlungsgebotes, des Gebotes von Treu und Glauben, zeitliche As- pekte sowie die Modalitäten der Bemusterung.

E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2019 beantragte die B._____ (Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- deführerin. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden sei. Dieses Angebot habe sich als unvollständig und in zentralen Punkten als ausschreibungswidrig erwiesen. Selbst bei ei- ner hypothetischen Mitbewertung der Grundofferte der Beschwerdeführerin hätte diese keine Aussicht auf die Zuschlagserteilung gehabt, zumal bei der Zuschlagsempfängerin keine Ausschlussgründe vorlägen und keine Unzulänglichkeiten des Vergabeverfahrens auszumachen seien.

E. 5.1 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nicht sie, sondern die Bei- geladene vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden sollen. Ei- nerseits habe der zweiflügelige Musterschrank der Beigeladenen über ei- nen kompletten Boden aus Aluminium verfügt. Die Ausschreibung habe je- doch vorgesehen, dass der Schrank unten keinen Boden aufweisen dürfe. Anderseits sei es unzulässig, dass die Beigeladene im Leistungsbeschrieb unter den Kapiteln Kanten, Scharniere, Schubladeneinzug und Korpusver- bindungen lediglich "laut Mustermöbel/Referenzmöbel" angegeben habe. Schliesslich habe es die Beigeladene versäumt, unter Ziff. 15 der allgemei- nen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen ihren Möbelhersteller als Subunternehmer anzugeben.

E. 5.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichti- gung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 444 und 465 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Über- einstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Die erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungs- unterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (so bereits: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und gefor- derten Angaben enthält. Das Fehlen oder die Falschangabe auch nur ein- zelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerich- tig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll

- 9 - dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer ir- gendwie bevorzugt wird bzw. alle mit "gleich langen Spiessen kämpfen", während anderseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschlies- sende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Ver- gabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungs-verhältnis, die Werkqualität, die Aus- führungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen aus- schreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu ver- gleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinan- der abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 09 59 vom 27. August 2009 E.2a, U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b, U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.3b; PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 Nr. 41). Diese streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörden ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, welche er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und recht- zeitig behoben werden kann (vgl. BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwi- schenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1774/2006 vom

E. 5.3 Vorliegend ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass der Schrank der Beigeladenen mit einem Metallboden geliefert wurde (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 1, 6, 10 und 11]). Ausserdem ist unter den Parteien unbestritten, dass der Schrank gemäss dem Leistungsbeschrieb der Beschwerdegegnerin unten keinen Boden aufweisen darf (vgl. Bg-act. 2 [Position 111.001]). Als Grund für diese Vorgabe wird an gleicher Stelle im Leistungsbeschrieb je- doch folgendes angegeben: "Der Metallwagen muss ohne grosses Hinder- nis eingeparkt werden können" (vgl. Bg-act. 2 [Position 111.001]). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass durch den fraglichen Metallbo- den für den einzuparkenden Metallwagen kein Hindernis entsteht, zumal der Metallboden gemäss den ins Recht gelegten Fotos nur wenige Millime- ter hoch ist und sich somit ohne Weiteres leicht befahren bzw. überwinden lässt (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 1, 6, 10 und 11]). Somit ist die Gebrauchs- tauglichkeit des Schranks der Beigeladenen durch den Metallboden in kei- ner Weise eingeschränkt. Zudem führt die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Schrank zwecks Stabilisierung eine Metallschiene als Querverbindung angebracht habe, welche dicker als der erwähnte Metallboden sei und deshalb ein grösseres Hindernis für das Einparken des Metallwagens darstelle (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 9]). Vor die- sem Hintergrund erweise es sich als treuwidrig und überspitzt formalistisch,

- 12 - wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Metallboden von einem Ausschlussgrund spreche (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2019 S. 13). Somit erhellt, dass hinsichtlich des fraglichen Metallbodens keine Ausschreibungswidrigkeit und damit auch kein Aus- schlussgrund vorliegt, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschwer- deführerin fehl geht. Sodann geht aus der Offerte der Beigeladenen zwar hervor, dass diese im Leistungsbeschrieb unter den Kapiteln Kanten, Scharniere, Schubladeneinzug und Korpusverbindungen keine Produktbe- schreibung vornahm, sondern lediglich den Vermerk "laut Mustermöbel/Re- ferenzmöbel" anbrachte (vgl. Bg-act. 7 [Position 045.200, 045.300 sowie 045.400]). Wie die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht festhält, war das Angebot der Beigeladenen in Anbetracht der Offerte sowie der gelie- ferten Mustermöbel hinreichend klar (vgl. Bg-act. 7 und 9). Die Möbelbe- musterung ist entsprechend der Ansicht der Beschwerdegegnerin als Teil der jeweiligen Angebote zu betrachten. Aus dem Gesagten folgt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der im Leistungsbeschrieb unter den besagten Kapiteln angeführte Verweis auf die Muster- bzw. Referenz- möbel unzulässig sei, ebenfalls ins Leere zielt. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Beigeladene ihren Möbelhersteller unter Ziff. 15 der allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen nicht als Subunternehmer de- klarierte (vgl. Bg-act. 7; Duplik der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019 S. 5). Diesen Aspekt hätte die Beschwerdegegnerin jedoch ohne Weiteres mittels nachträglicher Auskunft gestützt auf Art. 25 SubV klären können, ohne dass sich dabei die Angebotsgrundlagen verändert hätten. Entspre- chend führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik denn auch aus, dass sie sich bei der Beigeladenen telefonisch nach dem Hersteller der angebo- tenen Möbel erkundigt habe (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019 S. 5). Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik darauf hin, ihr sei sehr wohl bekannt gewesen, dass die Beigeladene ein auf Möbelverkauf spezialisiertes Unternehmen ohne eigene Produktions- stätte sei (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019 S. 5). Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der fehlenden Angabe betreffend

- 13 - Subunternehmer ̶ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ̶ um keine Unvollständigkeit und damit um keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG handelt. Somit erweisen sich auch die dies- bezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Nachfolgend ist demnach die Frage zu beurteilen, ob der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren zu Recht erfolgte. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Ausschlussgrund nach Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG kann auf die vorstehende E.5.2 verwiesen werden.

E. 6 Gleichentags beantragte auch die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Ausschluss des Angebots der

- 4 - Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt sei, weil diese mit ihrem Angebot in mehreren Punkten, insbesondere beim verwendeten Material, die Qua- litätsvorgaben nicht erfüllt habe.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Angebot keineswegs mit Mängeln behaftet sei. Die Nichterfüllung von Zuschlagskriterien führe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nicht zu einem Aus- schluss, sondern sei im Rahmen der Gewichtung der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sie die als Eig- nungskriterien formulierten Vorgaben der fachlichen Eignung und der tech- nischen Leistungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht gegeben betrachtet habe. Ausserdem erweise sich das Angebot der Be- schwerdeführerin in einigen zentralen Punkten (bei der Materialisierung so- wie den erheblichen funktionellen Defiziten der offerierten Möbel) als nicht ausschreibungskonform, weshalb es zu Recht vom Vergabeverfahren aus- geschlossen worden sei. Dieser Ansicht folgt auch die Beigeladene. Sie hält fest, dass die Beschwerdeführerin die zwingend zu offerierende Ei- chenfurniervariante mit einem anderen Trägermaterial, nämlich mit einer "massiv Lamellierung mit Eichenfurnier" offeriert habe. Dabei handle es sich jedoch um keine Sperrholzplatte, weshalb das Angebot der Beschwer- deführerin offensichtlich nicht den Qualitätsanforderungen in der Aus- schreibung entspreche.

E. 6.2 Vorliegend kann dem Leistungsbeschrieb der Beschwerdegegnerin, Kapi- tel "Ausführungsbedingungen für die Möbel" bzw. "Zusatzarbeiten", unter anderem folgendes entnommen werden (vgl. Bg-act. 2 [Position 045.200, 210, 211.100, 211.101, 211.102, 211.105 und 211.106]):

- 14 - "Position 045.200: Grundmaterial für gesamte Aussenhülle mit oder ohne Rückwände nach Unternehmervorschlag (Stabilität): Für die Möbel sind als Grundmaterial die farbigen SPERRACOLOR® Sperrholzplatten vorgesehen. Die verwendeten Sperrholzplatten für die Möbel sind finnische Birkensperr- holzplatten in der Stärke von 18 mm mit der Bezeichnung Sperracolor Eco Transparent cremeweiss RAL 9001 (Standard room3®). Die Oberflächen sind ab Werk mit einem leicht transparenten Melaminharzfilm beschichtet. Die Oberfläche ist ein geschältes (vom Rund- stamm "abgerolltes") Birkenfurnier. […] Die hohe Dichte der Platten wird erreicht mit 13 Schichten Birkensperrholzfurniere. Zusammen mit der wasserfesten Verleimung haben die Platten eine hohe Festigkeit für Verschraubungen, Verankerungen und Führungen von Verbindungsbeschlägen und Tablarträgern. Die vorgesehene Sperrholzplatte weist eine sehr widerstandsfähige Oberfläche und eine sehr gute Formstabilität auf. Die Platten sind erhältlich in einer Vielzahl von Standard- und Spezialfarben, sie sind frei von Schadstoffen, geschmacks- und geruchsneutral." "Position 210: Mehrpreis für andere Oberflächen. Gilt als Optionen, die Einheitspreise für die Zusatzarbeiten (Mehrpreise) müssen trotzdem eingetragen und offeriert werden. […] Position 211.100: Allfälliger Mehrpreis für die gesamte Möbellieferung für andere Ober- flächen. Position 211.101 und 211.102: Anstelle der weiss lasierten Birkenoberfläche alle Möbelo- berflächen mit astlosem Eichenfurnier belegt fertig behandelt. […] Es kann auch eine Mehrschichtplatte aus Eichenholz als Mehrpreis eingereicht werden. […] Position 211.105 und 211.106: Anstelle der weiss lasierten Birkenoberfläche alle Möbelo- berflächen mit farbigen Argolite High Pressure Laminat (HPL) Platten belegt. […]" Die vorstehend dargelegte Position 045.200 des Leistungsbeschriebs der Beschwerdegegnerin schreibt vor, dass für sämtliche Möbel als Grundma- terial die SPERRACOLOR® Sperrholzplatten zu verwenden sind. Zudem ergibt sich aus den vorhin ebenfalls angeführten Positionen 210, 211.100, 211.101, 211.102, 211.105 und 211.106 des Leistungsbeschriebs aus- drücklich, dass die Möbel hinsichtlich der Varianten entweder lediglich eine abweichende Oberfläche (anstelle der weiss lasierten Birkenoberfläche alle Möbeloberflächen mit astlosem Eichenfurnier belegt fertig behandelt bzw. mit farbigen Argolite High Pressure Laminat [HPL] Platten belegt) aufwei- sen dürfen oder mit einer Mehrschichtplatte aus Eichenholz als Grundma-

- 15 - terial zu offerieren sind. Somit beziehen sich die Varianten gemäss Position 211.100 ff. des Leistungsbeschriebs klarerweise nur auf die Möbelober- flächen (bzw. auf die eine, konkret beschriebene Variation des Grundma- terials gemäss den Positionen 211.101 und 211.102). Die Ausschreibung verlangt also auch bezüglich der Varianten, dass die Möbel ̶ vorbehältlich der genannten Ausnahme ̶ aus dem Grundmaterial SPERRACOLOR® Sperrholzplatten bestehen. Dies ergibt sich nicht bloss implizit aus dem Wortlaut der erwähnten Positionen, sondern auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Leistungsbeschrieb betreffend die Grundaus- führung nicht nur zahlreiche Details zum Grundmaterial selber anführt, son- dern auch dessen Vorzüge genau umschreibt (vgl. Position 045.200). Die Beschwerdegegnerin hat sich also mit der Materialisierung der Möbel ein- gehend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Ansicht des streitberufenen Gerichts gerade ungewöhnlich, wenn die Beschwerde- gegnerin bei den Varianten plötzlich keinerlei Vorgaben oder zumindest Einschränkungen betreffend die Grundmaterialisierung machen würde. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Varianten in den Positionen 211.101 und 211.102 anstelle der weiss lasierten SPER- RACOLOR® Sperrholzplatten als Grundmaterial Lamellierung-Massivholz- platten mit einer Eichenfurnieroberfläche und einer Birkenmultiplexholz- kante offeriert (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Somit steht fest, dass es sich bei diesem Angebot um keine Variante gemäss den Po- sitionen 211.101 und 211.102 des Leistungsbeschriebs handelt, weshalb es grundsätzlich als ausschreibungswidrig zu qualifizieren ist. Allerdings ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass aufgrund der einschlä- gigen Praxis zum Submissionsrecht eine gleichwertige Materialisierung so- wohl im Grundangebot als auch in den Varianten von Seiten der Beschwer- degegnerin zu akzeptieren wäre. Diese Gleichwertigkeit ist aber im konkre- ten Fall ̶ wie die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene überzeugend darlegen ̶ nicht gegeben. Unbestrittenermassen weist die von der Be- schwerdegegnerin ausgeschriebene Sperrholzplatte eine deutlich höhere Dichte auf als die von der Beschwerdeführerin offerierte Lamellierung-Mas-

- 16 - sivholzplatte (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2019 S. 8 f.; Vernehmlassung der Beigeladenen vom 15. April 2019 S. 4; Replik der Beschwerdeführerin vom 29. April 2019 S. 6). Die hohe Dichte der Sperrholzplatte führt zu einer hohen Steifigkeit und damit zu einer höhe- ren Belastbarkeit der zu beschaffenden Möbel (vgl. Position 045.200). Diese Eigenschaften der Möbel wären mit der offerierten Lamellierung- Massivholzplatte der Beschwerdeführerin somit deutlich weniger stark aus- geprägt, weshalb auch nicht von einem gleichwertigen Material bzw. Ange- bot gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ̶ wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt ̶ für ihr geliefertes Mus- terschuhregal nicht die von ihr offerierte Lamellierung-Massivholzplatte, sondern eine belegte Stabplatte mit dünnen aufgeleimten Kanten mit Sperrholzoptik verwendet hat, was noch minderwertigeres Material darstellt (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 12]). Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolge- rung der Beschwerdegegnerin, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der Ausschreibung entspricht, rechtens. Weil in den Ausschreibungsunterlagen kumulativ sowohl eine Hauptofferte (Grundausführung) als auch Offerten zu den oben dargelegten Varianten verlangt wurden, erweist sich das Angebot der Beschwerdeführerin zudem als unvollständig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ̶ wie die Be- schwerdegegnerin korrekt ausführt ̶ die erheblichen funktionellen Defizite der von der Beschwerdeführerin offerierten Mustermöbel einen weiteren Ausschlussgrund darstellen. Zunächst sind die Schranktüren entgegen den Anforderungen gemäss Position 045.200 des Leistungsbeschriebs nicht mit einem speziellen, stabileren Objektscharnier ausgestattet. Zudem be- findet sich der Drehpunkt nicht aussen, weshalb sich die Türen nicht ganz an die Schrankaussenseiten aufdrehen lassen (nur um 180° statt um 270°) (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 2 und 4]). Sodann müssen die Scharniere gemäss besagter Position mit einer Schliessfeder ausgestattet sein, was beim Mus- terschrank der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. Bg- act. 9 [Foto Nr. 3, 4 und 5]). Ferner ist der Schrank der Beschwerdeführerin entgegen den Vorgaben gemäss Position 111.001 des Leistungsbe-

- 17 - schriebs nicht nivellierbar (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 2]). Im Übrigen ist der Mustertisch der Beschwerdeführerin entgegen der Position 045.400 des Leistungsbeschriebs nicht modular aufgebaut. Die Unterkonstruktion des Tisches ist geschweisst und lässt somit das Ersetzen einzelner Bauteile nicht zu (vgl. Bf-act. 7q; Replik der Beschwerdeführerin vom 29. April 2019 S. 11 f.). Damit sind die Vorgaben an die zu beschaffenden Möbel in wei- teren wesentlichen Punkten ebenfalls nicht erfüllt. Der Ausschluss des An- gebots der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG ist folglich nicht zu beanstanden. 7. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Be- schwerdeführerin bezüglich der Bewertung der Zuschlagskriterien einzuge- hen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, das Angebot der Beigeladenen hätte vom Vergabeverfahren ausge- schlossen werden müssen, ebenso wenig durchdringt wie mit dem Ein- wand, ihr Angebot sei zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Damit erübrigt es sich, die Rügen der Beschwerdeführerin betref- fend Bewertung der Zuschlagskriterien zu behandeln. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7 Am 29. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und hielt an ihren am 1. April 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. Neu brachte sie vor, dass von der Materialisierung der Möbel gemäss Ausschreibung für das Grundangebot abzuraten sei. Die Interpretation der einen Variante durch die Vergabebehörde sei gar nicht herstellbar, die andere Variante würde hingegen am resistentesten und damit die wirtschaftlich günstigste sein. Im Rahmen der Bewertung von Zuschlagskriterien könne gar kein Ausschluss erfolgen. Die Bedenken und Vorwürfe der Beschwerdegegne- rin gegenüber der Qualität und Verarbeitung der Möbel seien unzulänglich, was die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt habe. Die Beigeladene sei aufgefordert worden, die Grundvariante zu bemustern, die Beschwer- deführerin habe demgegenüber die Eichenfurniervariante bemustern müs- sen. Die Beschwerdegegnerin habe der Beigeladenen den Zuschlag für die Eichenfurniervariante erteilt. Folglich habe sie sich für Möbel entschieden, welche gar nicht bemustert gewesen seien. Wenn man eine Bewertung der vergleichbaren Offerten vornehmen würde, würde die Beschwerdeführerin mehr Punkte erreichen als die Beigeladene.

E. 8 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 13. Mai 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamte Argumentation auf einer unzutreffen- den Interpretation der Ausschreibungsanforderungen aufgebaut habe. Die Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen worden, weil ihre abweichende In- terpretation in den Ausschreibungsunterlagen keine Stütze gefunden habe und sie somit keine funktionell und qualitativ gleichwertigen Produkte offe- riert habe. Die Mustermöbel würden wesentliche Bestandteile der Offerten bilden, sodass die Beurteilung der Angebote in Würdigung sowohl der schriftlichen Offertangaben als auch der Mustermöbel erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei deren Ausschluss nicht des-

- 5 - halb erfolgt, weil sie aufforderungsgemäss die Eichenfurniervariante be- mustert habe, sondern aufgrund der ausschreibungswidrigen Grundmate- rialisierung dieser Variante sowie der erheblichen funktionellen Defizite. Hinzu komme, dass die Beigeladene sehr wohl aufforderungsgemäss ein Möbelstück in der Eichenfurniervariante bemustert habe, und dass sich die Funktionalität der Eichenfurniervariante der Beigeladenen ohne Weiteres anhand der als Muster eingereichten Grundvariante habe beurteilen las- sen.

E. 9 Am 20. Mai 2019 brachte die Beigeladene im Rahmen ihrer Duplik vor, dass die Beschwerdeführerin etwas anderes offeriert habe, als in den Aus- schreibungsunterlagen gefordert worden sei. Es liege nicht am Anbieter zu entscheiden, was beschafft werden solle. Die Beschwerdeführerin sei in einem zentralen Punkt der Materialisierung von den Vorgaben der Be- schwerdegegnerin abgewichen und habe ein massiv billigeres und qualita- tiv nicht gleichwertiges Material offeriert. Damit sei der Beschwerdegegne- rin gar nichts anderes übrig geblieben, als die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird angesichts des Beschaffungsvolumens von rund Fr. 800'000.-- sowie der mittleren Komplexität der zu beurteilenden Angelegenheit vom Gericht ermessensweise auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (vgl. etwa: VGU U 14 40 vom 4. August 2014 [Software, virtueller Server]: Staatsgebühr Fr. 4'000.-- bei einem Volumen von Fr. 670'000.--; VGU U 10 81 vom 5. Ok- tober 2010 [LED-Strassenbeleuchtung]: Staatsgebühr Fr. 9'000.-- bei ei- nem Volumen von Fr. 793'000.--).

- 18 -

E. 9.2 Nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht der Beigeladenen für die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten eine angemesse Entschädigung zu, zumal sie sich zur Verteidigung ihrer Rechte anwaltlich vertreten liess und damit Mehrkosten entstanden sind. Vorliegend weist die vom Rechts- vertreter der Beigeladenen eingereichte Honorarnote einen detailliert auf- gelisteten Aufwand von 12.5 h auf, der angesichts des Beschwerdethemas und des dazu durchgeführten doppelten Schriftenwechsels gerechtfertigt erscheint. Nebst seiner Honorarnote reichte der Rechtsvertreter der Beige- ladenen eine Honorarvereinbarung vom 15. April 2019 ein, gemäss wel- cher sich die Beigeladene zur Bezahlung eines Stundenansatzes von Fr. 290.-- verpflichtete. Das angerufene Gericht hat am 5. September 2017 (vgl. auch VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) um der Vereinheitli- chung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen folgende Praxisände- rung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen be- schlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz von über Fr. 270.-- wird dieser auf Fr. 270.-- gekürzt; bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit Fr. 270.-- wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinba- rung übernommen. Vor diesem Hintergrund ist der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von Fr. 290.-

- auf Fr. 270.-- zu reduzieren. Der zu erstattende notwendige Aufwand beläuft sich somit auf 12.5 h à Fr. 270.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen. Die Beigeladene ist gemäss UID-Register (CHE-101.492.356) mehrwertsteu- erpflichtig und damit vorsteuer-abzugsberechtigt, weshalb die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. VGU R

E. 10 Am 28. Mai 2019 reichten die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvertreter der Beigeladenen die Honorarnoten ein. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte seine Honorarnote am

3. Juni 2019 ein.

E. 11 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 15. März 2019, mitgeteilt am 19. März 2019, worin die Beschwerdegegnerin den Be- schaffungsauftrag "Möbellieferung für Patientenzimmer" im offenen Verfah- ren an die Beigeladene für Fr. 1'332'852.12 (inkl. MWST) erteilte und unter anderem das Angebot der Beschwerdeführerin mit der Begründung vom Wettbewerb ausschloss, dass sie kein gleichwertiges Produkt offeriert habe. Streitgegenstand bildet somit insbesondere die Frage, ob der Aus- schluss des Angebots der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren zu Recht erfolgte (vgl. E.6.1 f.). 2. Vorliegend kommen das GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Abkommen von 1994; SR 0.632.231.422), die inter- kantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB von 2001; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie das diese Vorgaben umset- zende Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG von 2004; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für das jetzige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zudem das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend und anzu- wenden. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Ver- fügung gilt unter anderem der Ausschluss vom Verfahren durch die Verga- bebehörde (Art. 15 Abs. 1bis lit. d IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Be- schwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Eröff- nung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist vorliegend zu bejahen,

- 7 - zumal für den Fall, dass ihre Offerte vom Vergabeverfahren nicht hätte aus- geschlossen werden dürfen und ihr Angebot bewertet werden müsste, nicht auszuschliessen ist, dass sie aufgrund des erheblich tieferen Offertpreises Chancen auf eine höhere Punktezahl als das Angebot der Beigeladenen hätte. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. Demnach erweist sich der von der Beschwerdegeg- nerin gestellte Nichteintretensantrag als unbegründet. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des pro- zessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben- den Wirkung obsolet wird. 4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie von der Be- schwerdegegnerin telefonisch aufgefordert worden sei, ihre Mustermöbel in der Eichenfurniervariante zu liefern. Demgegenüber habe die Beigela- dene ihre Mustermöbel mit dem Grundmaterial SPERRACOLOR® herge- stellt und geliefert. Da die Beschwerdeführerin und die Beigeladene somit unterschiedliche Möbelausführungen zu bemustern gehabt hätten, habe die Vergleichbarkeit für die Bewertung der Zuschlagskriterien gefehlt. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliege, wenn nicht sämtliche Eingeladenen die gleiche Ausführungsvariante beizubringen gehabt hätten. Die Grundofferte und die Eichenfurniervariante seien nämlich bezüglich Konstruktion/Aufbau sowie der Verarbeitungs- und Ausführungsart identisch und damit problem- los vergleichbar. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Das Problem ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin den Leistungsbeschrieb der Beschwerdegeg- nerin (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2) abweichend interpre- tiert und deshalb die Eichenfurniervariante anders materialisiert hat. Aus dieser Perspektive gesehen ergibt sich natürlich ein Problem mit der Ver- gleichbarkeit. Da allerdings die Interpretation der Beschwerdeführerin ̶ wie nachfolgend in E.6.1 f. aufgezeigt wird ̶ unzutreffend ist, kann der Be-

- 8 - schwerdegegnerin hinsichtlich der Möbelbemusterung kein verfahrens- technischer Fehler vorgeworfen werden. Der Einwand der Beschwerdefüh- rerin zielt damit ins Leere.

E. 13 März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Ange- bot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden An- gaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unkla- rheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabe- behörde muss aber vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter

- 10 - entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offen- sichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von die- sem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinwei- sen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirt- schaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (vgl. VGU U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes auf (vgl. PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechts, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewähr- leistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen unterge- ordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinne vom Wettbewerb auszu- schliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaf- fungsrechts ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbots des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch

- 11 - und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechts sind nicht Selbstzweck (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, a.a.O., Rz. 446). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechts und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechts beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb aus- zuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E.3b und U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b).

E. 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19). Die Parteientschädi- gung wird demnach auf Fr. 3'476.25 (ohne MWST) festgesetzt. Bund, Kan- ton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb

- 19 - der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzu- sprechen ist. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-- zusammen Fr. 6‘428.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Die A._____ AG hat die C._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 3'476.25 zu entschädigen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 35

1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuarin Hemmi URTEIL vom 18. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwältin Aurélia Rappo, Beschwerdeführerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. B._____ schrieben die Lieferung neuer Möbel für die Patientenzimmer in den Kliniken D._____ und E._____ im offen Verfahren gemäss GATT/WTO-Übereinkommen aus. Als Zuschlagskriterien wurden festgehalten: Preis: 50 % Referenzen Unternehmung: 10 % Qualität des offerierten Produktes: 30 % Sicherstellung für Nachbestellungen und Ersatzteillager über mehrere Jahre, Garan- tieleistungen: 10 % 2. Innert Frist gingen fünf Offerten ein. Die Offertöffnung am 29. Januar 2019 zeigte folgendes Bild: A._____ AG, Fr. 826'847.35 F._____ AG, Fr. 1'118'195.00 G._____ AG, Fr. 1'429'083.35 C._____ AG, Fr. 1'443'158.45 H._____, Fr. 1'616'096.65 3. Die Auswertung der Offerten führte dazu, dass drei Offerten für ungültig erklärt werden mussten. Von den beiden verbliebenen Anbieterinnen er- hielt die C._____ AG (Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von Fr. 1'332'852.12 mit der Begründung, dass es sich bei diesem Angebot um das wirtschaftlich günstigste handle. Der Vergabeentscheid vom 15. März 2019 wurde den Anbietern am 19. März 2019 mitgeteilt. Unter den ausge- schlossenen Anbieterinnen befindet sich die A._____ AG. Der Ausschluss wurde mit der mangelnden Gleichwertigkeit des offerierten Produktes be- gründet. 4. Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) gegen den Vergabeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Even-

- 3 - tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vergabebehörde zurückzuweisen mit der Aufforderung, den Zu- schlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde superprovisorisch die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung machte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen geltend, dass der Ausschluss ihres Angebots zu Unrecht erfolgt sei. Sodann stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass nicht ihr Angebot, sondern dasjenige der Zuschlagsemp- fängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, da dieses gegen Vorga- ben der Ausschreibungsunterlagen verstosse. Schliesslich rügte die Be- schwerdeführerin die Verletzung verschiedener vergaberechtlicher Grundsätze, namentlich der Transparenz und der Begründung, des Gleich- behandlungsgebotes, des Gebotes von Treu und Glauben, zeitliche As- pekte sowie die Modalitäten der Bemusterung. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2019 beantragte die B._____ (Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- deführerin. Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden sei. Dieses Angebot habe sich als unvollständig und in zentralen Punkten als ausschreibungswidrig erwiesen. Selbst bei ei- ner hypothetischen Mitbewertung der Grundofferte der Beschwerdeführerin hätte diese keine Aussicht auf die Zuschlagserteilung gehabt, zumal bei der Zuschlagsempfängerin keine Ausschlussgründe vorlägen und keine Unzulänglichkeiten des Vergabeverfahrens auszumachen seien. 6. Gleichentags beantragte auch die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Ausschluss des Angebots der

- 4 - Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt sei, weil diese mit ihrem Angebot in mehreren Punkten, insbesondere beim verwendeten Material, die Qua- litätsvorgaben nicht erfüllt habe. 7. Am 29. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und hielt an ihren am 1. April 2019 gestellten Rechtsbegehren fest. Neu brachte sie vor, dass von der Materialisierung der Möbel gemäss Ausschreibung für das Grundangebot abzuraten sei. Die Interpretation der einen Variante durch die Vergabebehörde sei gar nicht herstellbar, die andere Variante würde hingegen am resistentesten und damit die wirtschaftlich günstigste sein. Im Rahmen der Bewertung von Zuschlagskriterien könne gar kein Ausschluss erfolgen. Die Bedenken und Vorwürfe der Beschwerdegegne- rin gegenüber der Qualität und Verarbeitung der Möbel seien unzulänglich, was die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt habe. Die Beigeladene sei aufgefordert worden, die Grundvariante zu bemustern, die Beschwer- deführerin habe demgegenüber die Eichenfurniervariante bemustern müs- sen. Die Beschwerdegegnerin habe der Beigeladenen den Zuschlag für die Eichenfurniervariante erteilt. Folglich habe sie sich für Möbel entschieden, welche gar nicht bemustert gewesen seien. Wenn man eine Bewertung der vergleichbaren Offerten vornehmen würde, würde die Beschwerdeführerin mehr Punkte erreichen als die Beigeladene. 8. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 13. Mai 2019 fest, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamte Argumentation auf einer unzutreffen- den Interpretation der Ausschreibungsanforderungen aufgebaut habe. Die Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen worden, weil ihre abweichende In- terpretation in den Ausschreibungsunterlagen keine Stütze gefunden habe und sie somit keine funktionell und qualitativ gleichwertigen Produkte offe- riert habe. Die Mustermöbel würden wesentliche Bestandteile der Offerten bilden, sodass die Beurteilung der Angebote in Würdigung sowohl der schriftlichen Offertangaben als auch der Mustermöbel erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei deren Ausschluss nicht des-

- 5 - halb erfolgt, weil sie aufforderungsgemäss die Eichenfurniervariante be- mustert habe, sondern aufgrund der ausschreibungswidrigen Grundmate- rialisierung dieser Variante sowie der erheblichen funktionellen Defizite. Hinzu komme, dass die Beigeladene sehr wohl aufforderungsgemäss ein Möbelstück in der Eichenfurniervariante bemustert habe, und dass sich die Funktionalität der Eichenfurniervariante der Beigeladenen ohne Weiteres anhand der als Muster eingereichten Grundvariante habe beurteilen las- sen. 9. Am 20. Mai 2019 brachte die Beigeladene im Rahmen ihrer Duplik vor, dass die Beschwerdeführerin etwas anderes offeriert habe, als in den Aus- schreibungsunterlagen gefordert worden sei. Es liege nicht am Anbieter zu entscheiden, was beschafft werden solle. Die Beschwerdeführerin sei in einem zentralen Punkt der Materialisierung von den Vorgaben der Be- schwerdegegnerin abgewichen und habe ein massiv billigeres und qualita- tiv nicht gleichwertiges Material offeriert. Damit sei der Beschwerdegegne- rin gar nichts anderes übrig geblieben, als die Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen. 10. Am 28. Mai 2019 reichten die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvertreter der Beigeladenen die Honorarnoten ein. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte seine Honorarnote am

3. Juni 2019 ein. 11. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 15. März 2019, mitgeteilt am 19. März 2019, worin die Beschwerdegegnerin den Be- schaffungsauftrag "Möbellieferung für Patientenzimmer" im offenen Verfah- ren an die Beigeladene für Fr. 1'332'852.12 (inkl. MWST) erteilte und unter anderem das Angebot der Beschwerdeführerin mit der Begründung vom Wettbewerb ausschloss, dass sie kein gleichwertiges Produkt offeriert habe. Streitgegenstand bildet somit insbesondere die Frage, ob der Aus- schluss des Angebots der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren zu Recht erfolgte (vgl. E.6.1 f.). 2. Vorliegend kommen das GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Abkommen von 1994; SR 0.632.231.422), die inter- kantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB von 2001; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie das diese Vorgaben umset- zende Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG von 2004; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für das jetzige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zudem das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend und anzu- wenden. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Ver- fügung gilt unter anderem der Ausschluss vom Verfahren durch die Verga- bebehörde (Art. 15 Abs. 1bis lit. d IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Be- schwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Eröff- nung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist vorliegend zu bejahen,

- 7 - zumal für den Fall, dass ihre Offerte vom Vergabeverfahren nicht hätte aus- geschlossen werden dürfen und ihr Angebot bewertet werden müsste, nicht auszuschliessen ist, dass sie aufgrund des erheblich tieferen Offertpreises Chancen auf eine höhere Punktezahl als das Angebot der Beigeladenen hätte. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. Demnach erweist sich der von der Beschwerdegeg- nerin gestellte Nichteintretensantrag als unbegründet. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des pro- zessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben- den Wirkung obsolet wird. 4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie von der Be- schwerdegegnerin telefonisch aufgefordert worden sei, ihre Mustermöbel in der Eichenfurniervariante zu liefern. Demgegenüber habe die Beigela- dene ihre Mustermöbel mit dem Grundmaterial SPERRACOLOR® herge- stellt und geliefert. Da die Beschwerdeführerin und die Beigeladene somit unterschiedliche Möbelausführungen zu bemustern gehabt hätten, habe die Vergleichbarkeit für die Bewertung der Zuschlagskriterien gefehlt. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliege, wenn nicht sämtliche Eingeladenen die gleiche Ausführungsvariante beizubringen gehabt hätten. Die Grundofferte und die Eichenfurniervariante seien nämlich bezüglich Konstruktion/Aufbau sowie der Verarbeitungs- und Ausführungsart identisch und damit problem- los vergleichbar. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Das Problem ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin den Leistungsbeschrieb der Beschwerdegeg- nerin (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2) abweichend interpre- tiert und deshalb die Eichenfurniervariante anders materialisiert hat. Aus dieser Perspektive gesehen ergibt sich natürlich ein Problem mit der Ver- gleichbarkeit. Da allerdings die Interpretation der Beschwerdeführerin ̶ wie nachfolgend in E.6.1 f. aufgezeigt wird ̶ unzutreffend ist, kann der Be-

- 8 - schwerdegegnerin hinsichtlich der Möbelbemusterung kein verfahrens- technischer Fehler vorgeworfen werden. Der Einwand der Beschwerdefüh- rerin zielt damit ins Leere. 5.1. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nicht sie, sondern die Bei- geladene vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden sollen. Ei- nerseits habe der zweiflügelige Musterschrank der Beigeladenen über ei- nen kompletten Boden aus Aluminium verfügt. Die Ausschreibung habe je- doch vorgesehen, dass der Schrank unten keinen Boden aufweisen dürfe. Anderseits sei es unzulässig, dass die Beigeladene im Leistungsbeschrieb unter den Kapiteln Kanten, Scharniere, Schubladeneinzug und Korpusver- bindungen lediglich "laut Mustermöbel/Referenzmöbel" angegeben habe. Schliesslich habe es die Beigeladene versäumt, unter Ziff. 15 der allgemei- nen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen ihren Möbelhersteller als Subunternehmer anzugeben. 5.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichti- gung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 444 und 465 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Über- einstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Die erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungs- unterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (so bereits: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und gefor- derten Angaben enthält. Das Fehlen oder die Falschangabe auch nur ein- zelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerich- tig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll

- 9 - dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer ir- gendwie bevorzugt wird bzw. alle mit "gleich langen Spiessen kämpfen", während anderseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschlies- sende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Ver- gabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungs-verhältnis, die Werkqualität, die Aus- führungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen aus- schreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu ver- gleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinan- der abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 09 59 vom 27. August 2009 E.2a, U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b, U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.3b; PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 Nr. 41). Diese streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörden ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, welche er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und recht- zeitig behoben werden kann (vgl. BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwi- schenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1774/2006 vom

13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Ange- bot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden An- gaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unkla- rheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabe- behörde muss aber vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter

- 10 - entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offen- sichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von die- sem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinwei- sen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirt- schaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (vgl. VGU U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes auf (vgl. PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechts, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewähr- leistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen unterge- ordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinne vom Wettbewerb auszu- schliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaf- fungsrechts ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbots des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch

- 11 - und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechts sind nicht Selbstzweck (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, a.a.O., Rz. 446). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechts und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechts beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb aus- zuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E.3b und U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b). 5.3. Vorliegend ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass der Schrank der Beigeladenen mit einem Metallboden geliefert wurde (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 1, 6, 10 und 11]). Ausserdem ist unter den Parteien unbestritten, dass der Schrank gemäss dem Leistungsbeschrieb der Beschwerdegegnerin unten keinen Boden aufweisen darf (vgl. Bg-act. 2 [Position 111.001]). Als Grund für diese Vorgabe wird an gleicher Stelle im Leistungsbeschrieb je- doch folgendes angegeben: "Der Metallwagen muss ohne grosses Hinder- nis eingeparkt werden können" (vgl. Bg-act. 2 [Position 111.001]). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass durch den fraglichen Metallbo- den für den einzuparkenden Metallwagen kein Hindernis entsteht, zumal der Metallboden gemäss den ins Recht gelegten Fotos nur wenige Millime- ter hoch ist und sich somit ohne Weiteres leicht befahren bzw. überwinden lässt (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 1, 6, 10 und 11]). Somit ist die Gebrauchs- tauglichkeit des Schranks der Beigeladenen durch den Metallboden in kei- ner Weise eingeschränkt. Zudem führt die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Schrank zwecks Stabilisierung eine Metallschiene als Querverbindung angebracht habe, welche dicker als der erwähnte Metallboden sei und deshalb ein grösseres Hindernis für das Einparken des Metallwagens darstelle (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 9]). Vor die- sem Hintergrund erweise es sich als treuwidrig und überspitzt formalistisch,

- 12 - wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Metallboden von einem Ausschlussgrund spreche (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2019 S. 13). Somit erhellt, dass hinsichtlich des fraglichen Metallbodens keine Ausschreibungswidrigkeit und damit auch kein Aus- schlussgrund vorliegt, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschwer- deführerin fehl geht. Sodann geht aus der Offerte der Beigeladenen zwar hervor, dass diese im Leistungsbeschrieb unter den Kapiteln Kanten, Scharniere, Schubladeneinzug und Korpusverbindungen keine Produktbe- schreibung vornahm, sondern lediglich den Vermerk "laut Mustermöbel/Re- ferenzmöbel" anbrachte (vgl. Bg-act. 7 [Position 045.200, 045.300 sowie 045.400]). Wie die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht festhält, war das Angebot der Beigeladenen in Anbetracht der Offerte sowie der gelie- ferten Mustermöbel hinreichend klar (vgl. Bg-act. 7 und 9). Die Möbelbe- musterung ist entsprechend der Ansicht der Beschwerdegegnerin als Teil der jeweiligen Angebote zu betrachten. Aus dem Gesagten folgt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der im Leistungsbeschrieb unter den besagten Kapiteln angeführte Verweis auf die Muster- bzw. Referenz- möbel unzulässig sei, ebenfalls ins Leere zielt. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Beigeladene ihren Möbelhersteller unter Ziff. 15 der allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen nicht als Subunternehmer de- klarierte (vgl. Bg-act. 7; Duplik der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019 S. 5). Diesen Aspekt hätte die Beschwerdegegnerin jedoch ohne Weiteres mittels nachträglicher Auskunft gestützt auf Art. 25 SubV klären können, ohne dass sich dabei die Angebotsgrundlagen verändert hätten. Entspre- chend führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik denn auch aus, dass sie sich bei der Beigeladenen telefonisch nach dem Hersteller der angebo- tenen Möbel erkundigt habe (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019 S. 5). Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik darauf hin, ihr sei sehr wohl bekannt gewesen, dass die Beigeladene ein auf Möbelverkauf spezialisiertes Unternehmen ohne eigene Produktions- stätte sei (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019 S. 5). Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der fehlenden Angabe betreffend

- 13 - Subunternehmer ̶ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ̶ um keine Unvollständigkeit und damit um keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG handelt. Somit erweisen sich auch die dies- bezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Nachfolgend ist demnach die Frage zu beurteilen, ob der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren zu Recht erfolgte. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Ausschlussgrund nach Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG kann auf die vorstehende E.5.2 verwiesen werden. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Angebot keineswegs mit Mängeln behaftet sei. Die Nichterfüllung von Zuschlagskriterien führe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nicht zu einem Aus- schluss, sondern sei im Rahmen der Gewichtung der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sie die als Eig- nungskriterien formulierten Vorgaben der fachlichen Eignung und der tech- nischen Leistungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht gegeben betrachtet habe. Ausserdem erweise sich das Angebot der Be- schwerdeführerin in einigen zentralen Punkten (bei der Materialisierung so- wie den erheblichen funktionellen Defiziten der offerierten Möbel) als nicht ausschreibungskonform, weshalb es zu Recht vom Vergabeverfahren aus- geschlossen worden sei. Dieser Ansicht folgt auch die Beigeladene. Sie hält fest, dass die Beschwerdeführerin die zwingend zu offerierende Ei- chenfurniervariante mit einem anderen Trägermaterial, nämlich mit einer "massiv Lamellierung mit Eichenfurnier" offeriert habe. Dabei handle es sich jedoch um keine Sperrholzplatte, weshalb das Angebot der Beschwer- deführerin offensichtlich nicht den Qualitätsanforderungen in der Aus- schreibung entspreche. 6.2. Vorliegend kann dem Leistungsbeschrieb der Beschwerdegegnerin, Kapi- tel "Ausführungsbedingungen für die Möbel" bzw. "Zusatzarbeiten", unter anderem folgendes entnommen werden (vgl. Bg-act. 2 [Position 045.200, 210, 211.100, 211.101, 211.102, 211.105 und 211.106]):

- 14 - "Position 045.200: Grundmaterial für gesamte Aussenhülle mit oder ohne Rückwände nach Unternehmervorschlag (Stabilität): Für die Möbel sind als Grundmaterial die farbigen SPERRACOLOR® Sperrholzplatten vorgesehen. Die verwendeten Sperrholzplatten für die Möbel sind finnische Birkensperr- holzplatten in der Stärke von 18 mm mit der Bezeichnung Sperracolor Eco Transparent cremeweiss RAL 9001 (Standard room3®). Die Oberflächen sind ab Werk mit einem leicht transparenten Melaminharzfilm beschichtet. Die Oberfläche ist ein geschältes (vom Rund- stamm "abgerolltes") Birkenfurnier. […] Die hohe Dichte der Platten wird erreicht mit 13 Schichten Birkensperrholzfurniere. Zusammen mit der wasserfesten Verleimung haben die Platten eine hohe Festigkeit für Verschraubungen, Verankerungen und Führungen von Verbindungsbeschlägen und Tablarträgern. Die vorgesehene Sperrholzplatte weist eine sehr widerstandsfähige Oberfläche und eine sehr gute Formstabilität auf. Die Platten sind erhältlich in einer Vielzahl von Standard- und Spezialfarben, sie sind frei von Schadstoffen, geschmacks- und geruchsneutral." "Position 210: Mehrpreis für andere Oberflächen. Gilt als Optionen, die Einheitspreise für die Zusatzarbeiten (Mehrpreise) müssen trotzdem eingetragen und offeriert werden. […] Position 211.100: Allfälliger Mehrpreis für die gesamte Möbellieferung für andere Ober- flächen. Position 211.101 und 211.102: Anstelle der weiss lasierten Birkenoberfläche alle Möbelo- berflächen mit astlosem Eichenfurnier belegt fertig behandelt. […] Es kann auch eine Mehrschichtplatte aus Eichenholz als Mehrpreis eingereicht werden. […] Position 211.105 und 211.106: Anstelle der weiss lasierten Birkenoberfläche alle Möbelo- berflächen mit farbigen Argolite High Pressure Laminat (HPL) Platten belegt. […]" Die vorstehend dargelegte Position 045.200 des Leistungsbeschriebs der Beschwerdegegnerin schreibt vor, dass für sämtliche Möbel als Grundma- terial die SPERRACOLOR® Sperrholzplatten zu verwenden sind. Zudem ergibt sich aus den vorhin ebenfalls angeführten Positionen 210, 211.100, 211.101, 211.102, 211.105 und 211.106 des Leistungsbeschriebs aus- drücklich, dass die Möbel hinsichtlich der Varianten entweder lediglich eine abweichende Oberfläche (anstelle der weiss lasierten Birkenoberfläche alle Möbeloberflächen mit astlosem Eichenfurnier belegt fertig behandelt bzw. mit farbigen Argolite High Pressure Laminat [HPL] Platten belegt) aufwei- sen dürfen oder mit einer Mehrschichtplatte aus Eichenholz als Grundma-

- 15 - terial zu offerieren sind. Somit beziehen sich die Varianten gemäss Position 211.100 ff. des Leistungsbeschriebs klarerweise nur auf die Möbelober- flächen (bzw. auf die eine, konkret beschriebene Variation des Grundma- terials gemäss den Positionen 211.101 und 211.102). Die Ausschreibung verlangt also auch bezüglich der Varianten, dass die Möbel ̶ vorbehältlich der genannten Ausnahme ̶ aus dem Grundmaterial SPERRACOLOR® Sperrholzplatten bestehen. Dies ergibt sich nicht bloss implizit aus dem Wortlaut der erwähnten Positionen, sondern auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Leistungsbeschrieb betreffend die Grundaus- führung nicht nur zahlreiche Details zum Grundmaterial selber anführt, son- dern auch dessen Vorzüge genau umschreibt (vgl. Position 045.200). Die Beschwerdegegnerin hat sich also mit der Materialisierung der Möbel ein- gehend auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Ansicht des streitberufenen Gerichts gerade ungewöhnlich, wenn die Beschwerde- gegnerin bei den Varianten plötzlich keinerlei Vorgaben oder zumindest Einschränkungen betreffend die Grundmaterialisierung machen würde. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Varianten in den Positionen 211.101 und 211.102 anstelle der weiss lasierten SPER- RACOLOR® Sperrholzplatten als Grundmaterial Lamellierung-Massivholz- platten mit einer Eichenfurnieroberfläche und einer Birkenmultiplexholz- kante offeriert (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Somit steht fest, dass es sich bei diesem Angebot um keine Variante gemäss den Po- sitionen 211.101 und 211.102 des Leistungsbeschriebs handelt, weshalb es grundsätzlich als ausschreibungswidrig zu qualifizieren ist. Allerdings ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass aufgrund der einschlä- gigen Praxis zum Submissionsrecht eine gleichwertige Materialisierung so- wohl im Grundangebot als auch in den Varianten von Seiten der Beschwer- degegnerin zu akzeptieren wäre. Diese Gleichwertigkeit ist aber im konkre- ten Fall ̶ wie die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene überzeugend darlegen ̶ nicht gegeben. Unbestrittenermassen weist die von der Be- schwerdegegnerin ausgeschriebene Sperrholzplatte eine deutlich höhere Dichte auf als die von der Beschwerdeführerin offerierte Lamellierung-Mas-

- 16 - sivholzplatte (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2019 S. 8 f.; Vernehmlassung der Beigeladenen vom 15. April 2019 S. 4; Replik der Beschwerdeführerin vom 29. April 2019 S. 6). Die hohe Dichte der Sperrholzplatte führt zu einer hohen Steifigkeit und damit zu einer höhe- ren Belastbarkeit der zu beschaffenden Möbel (vgl. Position 045.200). Diese Eigenschaften der Möbel wären mit der offerierten Lamellierung- Massivholzplatte der Beschwerdeführerin somit deutlich weniger stark aus- geprägt, weshalb auch nicht von einem gleichwertigen Material bzw. Ange- bot gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ̶ wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt ̶ für ihr geliefertes Mus- terschuhregal nicht die von ihr offerierte Lamellierung-Massivholzplatte, sondern eine belegte Stabplatte mit dünnen aufgeleimten Kanten mit Sperrholzoptik verwendet hat, was noch minderwertigeres Material darstellt (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 12]). Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolge- rung der Beschwerdegegnerin, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der Ausschreibung entspricht, rechtens. Weil in den Ausschreibungsunterlagen kumulativ sowohl eine Hauptofferte (Grundausführung) als auch Offerten zu den oben dargelegten Varianten verlangt wurden, erweist sich das Angebot der Beschwerdeführerin zudem als unvollständig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ̶ wie die Be- schwerdegegnerin korrekt ausführt ̶ die erheblichen funktionellen Defizite der von der Beschwerdeführerin offerierten Mustermöbel einen weiteren Ausschlussgrund darstellen. Zunächst sind die Schranktüren entgegen den Anforderungen gemäss Position 045.200 des Leistungsbeschriebs nicht mit einem speziellen, stabileren Objektscharnier ausgestattet. Zudem be- findet sich der Drehpunkt nicht aussen, weshalb sich die Türen nicht ganz an die Schrankaussenseiten aufdrehen lassen (nur um 180° statt um 270°) (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 2 und 4]). Sodann müssen die Scharniere gemäss besagter Position mit einer Schliessfeder ausgestattet sein, was beim Mus- terschrank der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. Bg- act. 9 [Foto Nr. 3, 4 und 5]). Ferner ist der Schrank der Beschwerdeführerin entgegen den Vorgaben gemäss Position 111.001 des Leistungsbe-

- 17 - schriebs nicht nivellierbar (vgl. Bg-act. 9 [Foto Nr. 2]). Im Übrigen ist der Mustertisch der Beschwerdeführerin entgegen der Position 045.400 des Leistungsbeschriebs nicht modular aufgebaut. Die Unterkonstruktion des Tisches ist geschweisst und lässt somit das Ersetzen einzelner Bauteile nicht zu (vgl. Bf-act. 7q; Replik der Beschwerdeführerin vom 29. April 2019 S. 11 f.). Damit sind die Vorgaben an die zu beschaffenden Möbel in wei- teren wesentlichen Punkten ebenfalls nicht erfüllt. Der Ausschluss des An- gebots der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG ist folglich nicht zu beanstanden. 7. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Be- schwerdeführerin bezüglich der Bewertung der Zuschlagskriterien einzuge- hen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, das Angebot der Beigeladenen hätte vom Vergabeverfahren ausge- schlossen werden müssen, ebenso wenig durchdringt wie mit dem Ein- wand, ihr Angebot sei zu Unrecht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden. Damit erübrigt es sich, die Rügen der Beschwerdeführerin betref- fend Bewertung der Zuschlagskriterien zu behandeln. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird angesichts des Beschaffungsvolumens von rund Fr. 800'000.-- sowie der mittleren Komplexität der zu beurteilenden Angelegenheit vom Gericht ermessensweise auf Fr. 6'000.-- festgesetzt (vgl. etwa: VGU U 14 40 vom 4. August 2014 [Software, virtueller Server]: Staatsgebühr Fr. 4'000.-- bei einem Volumen von Fr. 670'000.--; VGU U 10 81 vom 5. Ok- tober 2010 [LED-Strassenbeleuchtung]: Staatsgebühr Fr. 9'000.-- bei ei- nem Volumen von Fr. 793'000.--).

- 18 - 9.2. Nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht der Beigeladenen für die durch den Rechts- streit verursachten notwendigen Kosten eine angemesse Entschädigung zu, zumal sie sich zur Verteidigung ihrer Rechte anwaltlich vertreten liess und damit Mehrkosten entstanden sind. Vorliegend weist die vom Rechts- vertreter der Beigeladenen eingereichte Honorarnote einen detailliert auf- gelisteten Aufwand von 12.5 h auf, der angesichts des Beschwerdethemas und des dazu durchgeführten doppelten Schriftenwechsels gerechtfertigt erscheint. Nebst seiner Honorarnote reichte der Rechtsvertreter der Beige- ladenen eine Honorarvereinbarung vom 15. April 2019 ein, gemäss wel- cher sich die Beigeladene zur Bezahlung eines Stundenansatzes von Fr. 290.-- verpflichtete. Das angerufene Gericht hat am 5. September 2017 (vgl. auch VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) um der Vereinheitli- chung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen folgende Praxisände- rung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen be- schlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz von über Fr. 270.-- wird dieser auf Fr. 270.-- gekürzt; bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit Fr. 270.-- wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinba- rung übernommen. Vor diesem Hintergrund ist der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von Fr. 290.-

- auf Fr. 270.-- zu reduzieren. Der zu erstattende notwendige Aufwand beläuft sich somit auf 12.5 h à Fr. 270.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen. Die Beigeladene ist gemäss UID-Register (CHE-101.492.356) mehrwertsteu- erpflichtig und damit vorsteuer-abzugsberechtigt, weshalb die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. VGU R 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19). Die Parteientschädi- gung wird demnach auf Fr. 3'476.25 (ohne MWST) festgesetzt. Bund, Kan- ton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb

- 19 - der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzu- sprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-- zusammen Fr. 6‘428.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG hat die C._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 3'476.25 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]